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Das Übereinstimmungs-Zertifikat Ein Übereinstimmungs-Zertifikat wird von der Zertifizierungsstelle nach Art. 22 der Bayerischen Bauordnung bzw. nach den entsprechenden Artikeln der Bauordnungen der anderen Bundesländer erteilt, wenn das Bauprodukt 1) den maßgebenden technischen Regeln der Bauregelliste A, Teil 1, der allgemein bauaufsichtlichen Zulassung oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und 2) einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung (Überprüfung der werkseigenen Produktionskontrolle, Probenahme und Produktprüfung durch eine werksunabhängige zugelassene Stelle) unterliegt. Bei positiver
Bewertung durch den Leiter der Zertifizierungsstelle wird für das
überprüfte Erzeugnis das Übereinstimmungs-Zertifikat
erteilt. Der Hersteller ist damit berechtigt, das Ü-Zeichen zu verwenden. Weil
es 2 verschiedene Arten von allgemein bauaufsichtlichen Zulassungen
gibt, sind seit 2007 auch 2 unterschiedliche Übereinstimmungs-Zertifikate
möglich. |
Übereinstimmungs-Zertifikat (A)
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