"Bei postitiver Bewertung des Produktes und der werkseigenen Produktionskontrolle stellt die Zertifizierungsstelle für Produkte nach allgemein bauaufsichtlicher Zulassung ein Übereinstimmungs- Zertifikat aus."

 

Das Übereinstimmungs-Zertifikat

Ein Übereinstimmungs-Zertifikat wird von der Zertifizierungsstelle nach Art. 22 der Bayerischen Bauordnung bzw. nach den entsprechenden Artikeln der Bauordnungen der anderen Bundesländer erteilt, wenn das Bauprodukt

1) den maßgebenden technischen Regeln der Bauregelliste A, Teil 1, der allgemein bauaufsichtlichen Zulassung oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und

2) einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung (Überprüfung der werkseigenen Produktionskontrolle, Probenahme und Produktprüfung durch eine werksunabhängige zugelassene Stelle) unterliegt.

Bei positiver Bewertung durch den Leiter der Zertifizierungsstelle wird für das überprüfte Erzeugnis das Übereinstimmungs-Zertifikat erteilt.
Das Übereinstimmungs-Zertifikat gilt als Bestätigung der Übereinstimmung des Produkts mit den entsprechenden Vorschriften sowie als Nachweis der werkseigenen Produktionskontrolle und der Fremdüberwachung durch die Überwachungsstelle.

Der Hersteller ist damit berechtigt, das Ü-Zeichen zu verwenden.

Weil es 2 verschiedene Arten von allgemein bauaufsichtlichen Zulassungen gibt, sind seit 2007 auch 2 unterschiedliche Übereinstimmungs-Zertifikate möglich.

    A) auf Grundlage der deutschen Mauerziegel-Norm
        DIN V 105 von 2002

        oder

    B) auf Grundlage der europäischen Mauerziegel-Norm
        EN 771-1 von 2005


Die Berechtigung zur Ausstellung dieser Zertifikate hat der Güteschutz Ziegel Süd e.V. aufgrund seiner Anerkennung vom Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin (Kennziffer ÜG 035).


muster_a_uebereinstimmungszertifikat

Übereinstimmungs-Zertifikat (A)

muster_b_uebereinstimmungszertifikat
 
Übereinstimmungs-Zertifikat (B)